Über uns
Dr. Georg Karl LL.M.
Fachanwalt für Strafrecht in Regensburg

Über uns

Rechtsberatung ist Vertrauenssache. Die besondere Beziehung zwischen Mandant und dem speziell beauftragten Rechtsanwalt hat für uns oberste Priorität. Unsere Kanzlei bietet hierfür den organisatorischen Rahmen.

Haben Sie ein aktuelles Problem oder eine Frage, versuchen wir, Ihnen auf dieser Seite mit ersten Informationen „Erste Hilfe“ zu leisten.

Was ist bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Verteidigers zu beachten? Was tun, wenn sich Polizei oder Staatsanwaltschaft melden und strafrechtliche Vorwürfe erheben? Welche Konsequenzen haben Ermittlungen für Beruf und Familie? Drohen haftungsrechtliche Konsequenzen? Oder wie ist vorzugehen, wenn man selbst oder ein enger Angehöriger „Opfer ärztlicher Heilbehandlung“ werden?

Wir bieten Ihnen aktuelle Informationen, auch zu Fragen der Kontaktaufnahme mit uns, zu Fragen der Mandatsabwicklung und nicht zuletzt zum Thema „Anwaltshonorar“. Termine und Veröffentlichungen finden Sie ebenfalls auf dieser Seite.

Strafverteidigung

Der Verteidiger ist der Beistand des Beschuldigten. In dieser Funktion hat er die Aufgabe, eine sachgerechte Verteidigung zu gewährleisten, indem er zum einen alle den Beschuldigten entlastenden Umstände zur Geltung bringt und zum anderen darüber wacht, dass das Verfahren gesetzmäßig abläuft.

Der Mandant kann diesen Funktionen nicht genügen, weil er zur „eigenen Sache“ regelmäßig nicht den notwendigen Abstand besitzt. Auch werden ihm die ausreichende Rechtskenntnisse, Gewandtheit im Auftreten vor Gericht sowie „forensische“ Erfahrung fehlen.

Zwischen Verteidiger und Mandanten besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Der Mandant wird nicht nur von Staatsanwaltschaft und Polizei beschuldigt. Oftmals entziehen auch Verwandte und Freunde ihre Unterstützung. Dem Verteidiger kommt eine Aufgabe zu, die weit über die bloße Rechtsanwendung hinaus geht.

Sind Sie mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert, können Sie jederzeit entweder telefonisch oder schriftlich Kontakt mit uns aufzunehmen. Sollte Ihnen selbst – z.B. aufgrund Inhaftierung – eine Kontaktaufnahme nicht möglich sein, sprechen wir gerne mit einer von Ihnen beauftragten Person. „Rund um die Uhr“ steht Ihnen unsere auf der Home-Seite angegebene Notrufnummer zur Verfügung.

Unsere Kanzlei ist so organisiert, dass Ihnen schnellstmöglich ein Termin – entweder mit Herrn RA Dr. Karl oder – bei Unabkömmlichkeit – einer Vertretung ermöglicht wird. Wir werden den Sachverhalt mit Ihnen besprechen und umgehend die im Ermittlungsverfahren oder bei Gericht notwendigen und im Hinblick auf die jeweilige Situation angezeigten Maßnahmen ergreifen: Akteneinsicht, Vereinbarung eines Vernehmungstermins, Beistand bei Durchsuchung, Festnahme oder anderen polizeilichen Maßnahmen und insbesondere Einlegung notwendiger und angezeigter Rechtsmittel.

Für uns ist es oberstes Gebot, Mandanten in die Führung des Mandates einzubinden und in jeder Hinsicht transparent zu beraten. Dies gilt auch für Fragen der Honorierung.

Noch bevor wir für Sie kostenpflichtig tätig werden, klären wir über die entstehenden Auslagen und Gebühren auf. Oftmals ist es sinnvoll, eine Honorarvereinbarung zu treffen, in der die entstehenden Kosten konkret und nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind. Unliebsame Überraschungen gibt es bei uns nicht!

Ein erstes Gespräch, in dem die Situation kurz strafrechtlich analysiert wird, ist in jedem Fall kostenfrei.

Das Strafverfahren beginnt mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsgewalt setzt sich durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei gegen den Beschuldigten in Bewegung. In der Regel löst dies Unruhe und Besorgnis aus, der Mandant steht einer ungewohnten Situation hilflos gegenüber.

Bereits im Ermittlungsverfahren sind unsere Aufgaben als Strafverteidiger vielfältig. Wir stehen Ihnen zunächst in jeder Hinsicht verantwortlich beratend zur Seite. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden, Mitbeschuldigten oder Zeugen. Wir begleiten Sie bei Vernehmungen, unterstützen Sie bei Durchsuchungen und besprechen – nach erfolgter Akteneinsicht – den Stand der Ermittlungen. Soweit notwendig geben wir gegenüber der Staatsanwaltschaft fundierte Stellungnahmen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht ab.

Oberste Aufgabe des Verteidigers im Ermittlungsverfahren ist es, auf die frühzeitige Einstellung des strafrechtlichen Vorwurfs hinzuwirken. Außerdem versuchen wir das Verfahren insoweit zu beeinflussen, dass für den Fall der Anklageerhebung eine optimale Ausgangsposition geschaffen ist.

Die möglichen Folgen einer Verurteilung in beruflicher, sozialer und finanzieller Hinsicht werden frühzeitig in die Beratung und Verteidigung einbezogen.

Die Strafprozessordnung gibt Ihnen als Beschuldigtem das Recht, zu jeder Zeit des Verfahrens einen Verteidiger zu konsultieren. Nehmen Sie unsere Hilfe in einer solchen Situation in Anspruch, werden wir zunächst im Gespräch mit Ihnen klären, inwieweit es ratsam ist, von Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch zu machen.

Schon in kleineren Verfahren wird die Bedeutung einer Erklärung bzw. Aussage oftmals vom Mandanten unterschätzt. Die Gefahr, sich „festzulegen“ und später eine Aussage nicht mehr glaubwürdig revidieren zu können, ist groß. Schweigt der Beschuldigte, umgeht er diese Gefahr und hat die Möglichkeit, sich erst später in der mündlichen Verhandlung angemessen zu äußern.

Nicht in jedem Fall ist es jedoch ratsam, der Polizei „ablehnend“ gegenüber zu stehen. Dies kann nämlich zu einer Anklage führen, die bei entsprechender, klärender Äußerung unterblieben wäre. Auch muss leider nach wie vor damit gerechnet werden, dass Polizei oder auch Staatsanwaltschaft ein Schweigen zumindest unterschwellig als Schuldeingeständnis verstehen.

In jedem Fall werden wir mit Ihnen gemeinsam eine Abwägung vornehmen, wie es am sinnvollsten ist, sich zu verhalten. In der Vernehmungssituation – gleich ob zu Hause, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder sogar im Gefängnis – stehen wir Ihnen zur Seite.

Findet eine Durchsuchung in Ihren Geschäfts- oder Privaträumen statt, haben Sie als Hausrechtsinhaber das Recht, einen beauftragten Verteidiger hinzuzuziehen. Sofern Sie nicht Hausrechtsinhaber sind, werden wir alles daran setzen, die Erlaubnis für unsere Anwesenheit zu erwirken.

Unsere Aufgabe ist es, die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zu überwachen, bei durchgeführter Beschlagnahme ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände zu verlangen oder – soweit notwendig – ein solches selbst zu erstellen. Die Kompetenzgrenzen der durchsuchenden Beamten werden von uns kontrolliert.

Werden Papiere, Datenträger, Tonträger oder ähnliches beschlagnahmt, haben Sie die Möglichkeit, Sicherungskopien herstellen zu lassen. Darüber hinaus werden wir versuchen für Sie das Recht zu erwirken, bei der Durchsicht und Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände anwesend zu sein.

Soweit notwendig werden wir Rechtsmittel einlegen und die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung feststellen lassen.

Freiheitsentzug ist für den Beschuldigten regelmäßig eine Tortur. Tatsächlich wirkt die Untersuchungshaft oftmals wie eine vorweggenommene Bestrafung. Leider besteht aus unserer Sicht die Tendenz, dass die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte jedes Einzelnen, also auch eines Beschuldigten, immer mehr gegenüber dem Bedürfnis, die Verbrechensverfolgung zu sichern, in den Hintergrund treten.

Es gibt kaum einen empfindlicheren Eingriff in das Leben eines Bürgers als den Freiheitsentzug. Er wird aus seinem Leben herausgerissen und von Beruf und Familie getrennt. Der Schock der Verhaftung, die damit verbundene Schädigung des Ansehens, die Ungewissheit der Haftdauer und die damit verbundene Hilflosigkeit zermürben den Mandanten oftmals, insbesondere wenn er sich erstmals in Haft befindet.

Befinden sich Mandanten in Haft, gehört der intensive, regelmäßige Kontakt zu unseren wichtigsten Aufgaben. Wir erörtern die Möglichkeiten, eine Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung gegen Auflagen zu erreichen. Wir verstehen uns als für den Mandanten äußerst wichtige und oftmals einzige Möglichkeit, in dieser Situation die Verteidigung vorzubereiten, Kontakt zu Familienangehörigen und Unternehmen zu halten sowie Unterstützung bei den Angelegenheiten, die den Ablauf und Alltag im Gefängnis betreffen, zu leisten.

Wichtigster und oftmals zeitintensivster Teil unserer Tätigkeit als Strafverteidiger ist die Wahrnehmung Ihrer Interessen in der mündlichen Hauptverhandlung.

Nachdem wir das Ziel der Verteidigung mit Ihnen festgelegt haben, werden die notwendigen, prozessualen Maßnahmen sorgfältig vorbereitet. Soweit notwendig werden wir Beweisanträge stellen und anhand der aktuellen Rechtsprechung umfassend begründen. Den Kontakt zu Staatsanwaltschaft und Gericht suchen wir dann, wenn dies nach unserem pflichtgemäßem Ermessen sachdienlich ist. Die Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit einer Einigung bzw. Verständigung mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vor, von diesem Instrument machen wir nur dann Gebrauch, wenn dies – in enger Abstimmung mit Ihnen – angezeigt ist.

Herzstück der Hauptverhandlung ist das Plädoyer. Herr RA Dr. Georg Karl LL.M. macht von den Möglichkeiten, auf die Meinungsbildung durch rhetorisch geschickte und sachlich begründete Ausführungen Einfluss zu nehmen, regelmäßig umfassend Gebrauch.

Falls der Ausgang eines Verfahrens nicht Ihren Vorstellungen oder Erwartungen entspricht, vertreten wir Sie gerne im Berufungs- und/oder Revisionsverfahren. Die qualifizierte Begründung einer Revision, die regelmäßig besondere Kenntnisse des Verfahrensrechts sowie der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraussetzt, ist uns ein besonderes Anliegen.

Compliance/Due Diligence

Unter Compliance verstehen wir die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Verhaltensmaßregeln, um Schwierigkeiten mit Behörden und/oder Vertragspartnern von Anfang an zu vermeiden. Rechtsberatung bedeutet für uns nach Möglichkeit nicht Beseitigung von Problemen sondern vielmehr deren Verhinderung.

Aus diesem Grund legen wir im Bereich Wirtschaftsrecht als auch Wirtschaftsstrafrecht besonderen Wert auf die Begleitung unserer Mandanten bei Vertragsabschlüssen, beim Umgang mit Behörden und bei der Schulung von Mitarbeitern und Personal. Auch im strafrechtlichen Bereich wird das Thema Compliance-Beratung immer aktueller. Viele wirtschaftsrechtlichen Gesetze enthalten mittlerweile nicht nur Ordnungswidrigkeitstatbestände, die bei Verstößen „lediglich“ zu Geldbußen führen; Urheberrechtsgesetz, Markengesetz, Patentgesetz, UWG oder datenschutzrechtliche Vorschriften sehen Strafsanktionen vor, die auch zu Freiheitsstrafen für verantwortliche Unternehmer und Manager führen können.

Die Abwehr strafrechtlicher Angriffe, z.B. im Bereich Datenschutz, Betriebsspionage oder Markenschutz spielt darüber hinaus in der Praxis mittlerweile eine große Bedeutung.

Unter Due Diligence-Beratung verstehen wir ein besonderes Coaching. Unser Ziel ist es, unseren Mandanten Risiken und mögliche Schwächen anvisierter Projekte aufzuzeigen – unter Berücksichtigung der sich aus wirtschafts- und wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften ergebenden Sorgfaltspflichten.

Veröffentlichungen

  • Völkerrechtliche Immunität im Bereich der Strafverfolgung schwerster Menschenrechtsverletzungen, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2003.
  • Die Strafbarkeit des Arbeitgebers bei illegaler Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Der Strafverteidiger (StV) 2003, 696.
  • Der Tatbestand des § 266 a I StGB, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2004, 317.
  • Die zivil- und strafrechtliche Eigenhaftung von Selbständigen und Unternehmern, Wirtschaft Konkret, IHK Regensburg, 10/2003.

Spezielle Berufsgruppen

Die Verteidigung von bestimmten Berufsträgern setzt besondere Kenntnisse voraus. Wird gegen Ärzte oder Rechtsanwälte ermittelt, werden Informationen von der Staatsanwaltschaft regelmäßig an die berufsständischen Organisationen weitergeleitet. Eine strafrechtliche Verurteilung oder auch nur eine Einstellung gem. § 153 a StPO zieht disziplinarische Konsequenzen bis hin zum Entzug der beruflichen Zulassung nach sich.

Piloten müssen sich alle 5 Jahre einer Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 7 LftSiG unterziehen. Das Luftfahrtbundesamt als „oberste Bundesbehörde“ holt zur Vorbereitung ihrer Entscheidung unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich über laufende oder abgeschlossene Ermittlungsverfahren, gleich ob diese mit Einstellung oder Verurteilung endeten, zu informieren. Besondere Kenntnisse des BZRG, der Praxis der Behörden sowie der Parameter, die bei der Zuverlässigkeitsprüfung entscheidend sind, sind insoweit von besonderer Bedeutung.

Wir legen auf die Berücksichtigung all dieser Umstände und Faktoren besonderes Gewicht, um Sie kompetent und umfassend zu beraten. Herr RA Dr. Karl hat hierbei die Möglichkeit, seine Erfahrungen aus eigener Ermittlungstätigkeit besonders einzubringen.